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   FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18   

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FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18 (https://dejure.org/2023,39930)
FG München, Entscheidung vom 18.10.2023 - 3 K 317/18 (https://dejure.org/2023,39930)
FG München, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 3 K 317/18 (https://dejure.org/2023,39930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    SGB V § 39 Abs. 1 S. 2, § 108, § 109 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 115a, § 115b; GewO § 30; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; KHG § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 5, § 17b Abs. 1 S. 4; MwStSystRL Art. 132
    Umsatzsteuerfreiheit einer privaten Krankenanstalt

  • rewis.io

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser

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    Umsatzsteuerfreiheit; privater Krankenhäuser

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Diese Auslegungsregeln finden auf die spezifischen Bedingungen Anwendung, von denen die Gewährung der in Art. 132 MwStSystRL vorgesehenen Steuerbefreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere auf diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt (EuGH-Urteil vom 7. April 2022 C-228/20, I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 33-35, m.w.N.).

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    aa) Gemäß dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL müssen zwei weitere kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37).

    Die eine Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 38).

    Das Anerkenntniserfordernis, bezieht sich dabei auf alle in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL genannten Einrichtungen, nicht nur auf "andere Einrichtungen gleicher Art" (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 48).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    aa) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73).

    Aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ergibt sich, dass zum einen die Bedingungen, unter denen die Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, mit den Bedingungen, unter denen die Leistungen in einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erbracht werden, nicht identisch, sondern vergleichbar sein müssen, und dass zum anderen diese Bedingungen sozialen Charakter haben müssen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Durch die Voraussetzung der "in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen" soll verhindert werden, dass die von privaten Einrichtungen angebotenen Leistungen von der Steuer befreit werden, wenn diese Einrichtungen nicht Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung unterliegen, die mit denen vergleichbar sind, die für Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL zielt dabei insbesondere darauf ab, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen, was auch die Zugänglichkeit einer qualitativ hochwertigen Behandlung impliziert (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 78).

    Bei der Beurteilung, ob die Leistungen privater Krankenhäuser unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, sind daher zunächst die regulatorischen Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79, 83).

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Nach dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 82 können im Rahmen der Abwägung auch die Leistungsfähigkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung als weitere Kriterien berücksichtigt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser vergleichbaren Betriebsführungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen.

    Dem hat sich der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 (erneut) angeschlossen.

    Dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 79 zufolge sind bei der Beurteilung der sozialen Vergleichbarkeit "zunächst die Bedingungen zu berücksichtigen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser hinsichtlich der erbrachten Leistungen mit dem Ziel gelten, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, und die geeignet und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.

    Dies würde die Tatbestandsmerkmale der Anerkennung und der sozialen Vergleichbarkeit leerlaufen lassen, zumal der EuGH in seinem Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 37 gerade darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei um zwei weitere - neben die Voraussetzung der Krankenhausbehandlung tretende - Tatbestandsmerkmale des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL handelt.

    Insoweit erweist sich dem EuGH zufolge als relevant, ob die Tagessätze in einem privaten Krankenhaus und in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus in vergleichbarer Weise berechnet werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 80, 81, 83).

    Damit waren die Kosten nicht nur nicht mehr identisch, sondern auch nicht mehr vergleichbar im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76.

    (a) Im Rahmen der Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit ist dem EuGH zufolge auch zu prüfen, ob es für die von privaten Krankenhäusern erbrachten Leistungen eine Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines Mitgliedstaats gibt, so dass die zulasten der Patienten gehenden Kosten ähnlich hoch sind, wie die Kosten, die von den Patienten öffentlicher Einrichtungen getragen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 81, 83).

    (c) Da hinsichtlich der Kostenübernahme dem EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 folgend nur auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" abgestellt werden soll, muss zwischen den verschiedenen Kostenträgern (GKV, PKV, Beihilfe) unterschieden werden.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Zwar müssen die Bedingungen dem EuGH zufolge nur vergleichbar und nicht identisch sein (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 76).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    (a) Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung kann dem EuGH zufolge in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit einbezogen werden, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    (a) Wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen, kann in die Prüfung der sozialen Vergleichbarkeit auch der Indikator der Leistungsfähigkeit einbezogen werden (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83).

    Im Gegensatz zu öffentlichen Einrichtungen unterliegt die Klägerin hinsichtlich der Abrechnungspraxis grundsätzlich keinen rechtlichen Vorgaben; auch hat sie sich nicht durch Abschluss etwaiger Verträge entsprechenden Regularien (z.B. Preisbindungen, Höchstgrenzen o.Ä.) unterworfen, sodass sie insoweit gerade keinen Verpflichtungen mit sozialer Zielsetzung im Sinne des EuGH-Urteils I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 77 unterlag.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Überdies erfülle sie die im Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Juni 2010 C-262/08, CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 aufgestellten Kriterien für die Einstufung als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung, insbesondere die Übernahme der Kosten der erbrachten Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

    Die Begriffe der "Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL einerseits und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL andererseits sind grundsätzlich inhaltsgleich (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28, 30; vom 10. Juni 2010 C-86/09, Future Health Technologies, UR 2010, 540, Rn. 36, 37, 38, 47; vom 21. März 2013 C-91/12, PFC Clinic, UR 2013, 335, Rn. 28).

    Erfasst werden dadurch - einem therapeutischen Zweck dienende - Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 27; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28; vom 13. Januar 2022 C-513/20, Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 26; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, UR 2015, 180, Rn. 19 und vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rn. 17; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl II 2018, 109, Rn. 26).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 63 und L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    Auch im EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 betont der EuGH, dass die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden, da es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann.

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Dabei verweist der EuGH u.a. auf sein Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69, 70, wonach die Tatsache, dass "das staatliche System der sozialen Sicherheit ... keine finanzielle Unterstützung und keine Kostenübernahme gewährt", berücksichtigt werden kann.

    Das bestätigt auch das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65, wonach der Umstand, ob "das staatliche System der sozialen Sicherheit" keine Kostenübernahme gewährt, bei der Frage der Anerkennung berücksichtigt werden kann.

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Demgegenüber stellt der EuGH hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit u.a. zu prüfenden Kostenübernahme auf "Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit" ab (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Einschränkend hierzu fordert er aber gleichwohl, dass die Kosten "zum großen Teil" von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N.).

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da - gleich ob man auf 13, 91% der Fälle oder unter 5% der Kosten abstellen würde - nicht von einem Großteil der Kostenübernahme im Sinne der EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61 und CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 m.w.N. auszugehen wäre.

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

    Der Senat hat dabei das EuGH-Urteil CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 71 auch hinsichtlich seiner Aussage beachtet, wonach die Ausführungen in seinen Rn. 69 und 70 "nicht bedeuten, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie regelmäßig auszuschließen ist, wenn die Kosten der Dienstleistungen von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit nicht erstattet werden", da es sich um "einen Gesichtspunkt handelt, der in die Abwägung einzubeziehen ist und etwa durch die Notwendigkeit, die Gleichbehandlung sicherzustellen, wettgemacht werden kann." Denn der EuGH stellt insoweit im Weiteren darauf ab, dass, "wenn die Situation eines Steuerpflichtigen mit der anderer Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar ist, die die gleichen Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen erbringen, der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt.

  • BFH, 23.10.2014 - V R 20/14

    Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Dies genüge der Rechtsprechung der Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, Bundessteuerblatt (BStBl) II, 2016, 785, Rn. 23 und des Finanzgerichtes (FG) Köln vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1302, Rn. 30 zufolge.

    Dass die Klägerin möglicherweise höhere Entgelte als öffentlich-rechtliche oder Plankrankenhäuser erhebt, stünde der Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 32).

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    Dies bestätigte auch schon das EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 20 (abweichend hierzu für einen Vergleich auch zu Vertragskrankenhäusern noch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O, Rn. 25; für einen Vergleich auch mit anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, EuGH-Urteil Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 42).

    (i) Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Überschreitung der Vergütungssätze auf die Rechtsprechung des FG Münster im Urteil vom 19. Dezember 2019, 5 K 519/18 U, a.a.O. beruft, welches durch das nachfolgende Urteil des BFH vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O. bestätigt wurde, wonach höhere Vergütungssätze als bei einem vergleichbaren Universitätsklinikum u.U. unbeachtlich sein können bzw. - so der BFH - diesem Umstand im Hinblick auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenhäusern (fehlender Investitionskostenzuschuss bei Privatkrankenhäusern) keine Bedeutung zukommt, ist dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar.

    Die Passage, auf die sich die Klägerin stützt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27) lautet: "Ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlangte.

    Beihilfestellen stellen damit keine Einrichtungen der sozialen Sicherheit dar (a.A. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 30 und Erdbrügger, MwStR, 2022, 88, Tz. 5).

    Eine Ausnahme - wie beispielsweise in § 2 Abs. 1a SGB V enthalten - kommt im Bereich der von der Klägerin durchgeführten Behandlungen regelmäßig nicht in Betracht; eine Ausnahme nach § 13 Abs. 2 SGB V - wie in dem den Urteilen des BFH vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23 bzw. des vorausgegangenen FG Münster vom 18. März 2014 15 K 4236/11 U, EFG 2014, 1047, Rn. 5, 59 zugrundeliegenden Sachverhalt oder auch im Fall des FG Niedersachsen, das mit seinem Beschluss vom 2. März 2020 5 K 256/17, EFG 2020, 1787 seine Fragen dem EuGH vorlegte - wurde nicht vorgetragen und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.

    (eee) Etwas anderes ergibt sich entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23. Der BFH stellt in diesem Urteil primär auf die gesetzlich Krankenversicherten (nicht die PKV) ab, deren Kosten durch die Sozialversicherungsträger, d. h. insbesondere die Krankenkassen, überwiegend vollständig oder mit (geringen) Abschlägen (bspw. wegen Eigenbehalt i.H.v. 10 EUR pro Übernachtung zahlen, §§ 31 Abs. 4, 61 SGB V) getragen wurden (vgl. vorausgehendes Urteil des FG Münster 18. März 2014 15 K 4236/11 U, a.a.O., Rn. 5, 59).

    Aus dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23 ergibt sich überdies nicht, dass abweichend hierzu auf den Anteil der behandelten Fälle (statt Kosten) abgestellt werden muss.

    Im Gegensatz zu dem dem BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O. zugrundeliegenden Sachverhalt, war dies im Fachbereich der Klägerin im vorliegenden Umfang nicht medizinisch notwendig.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen eine solche Anerkennung den Einrichtungen gewährt werden kann (EuGH-Urteil vom 6. November 2003 C-45/01, Dornier, UR 2003, 584, Rn. 64).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).

    Die Anerkennung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmliches Verfahren voraus und muss sich nicht unbedingt aus innerstaatlichen Vorschriften mit steuerrechtlichem Charakter ergeben (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 41; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 61; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 61).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).

    In diesem Zusammenhang haben die nationalen Behörden nach dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, gehören (EuGH-Urteile I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73; vom 10. September 2002 C-141/00, Kügler, UR 2002, 513, Rn. 58).

    Der bloße Umstand, dass die Kosten dieser Leistungen nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht (EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 75).

    Jedoch gelten die in der Rechtsache Kügler insoweit getroffenen Aussagen dem EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73 zufolge auch für die Auslegung von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechste Richtlinie und damit für die Auslegung des vorliegend streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in Bezug auf die Anerkennung der dort genannten Einrichtungen (so auch EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 65 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 61).

    Auch ist hinsichtlich der Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und des streitgegenständlichen Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL seitens des EuGH in weiten Teilen ein Gleichlauf zu erkennen (vgl. bspw. EuGH-Urteil Dornier, UR 2003, 584, Rn. 73).

  • BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16

    Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, inwieweit das Ermessen überschritten ist und inwieweit nicht (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 83; vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFH/NV 2017, 1561).

    Hierzu ist eine Vergleichsberechnung zu erstellen, nach der die von der Klägerin berechneten Entgelte mit den Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen nach Maßgabe des KHEntgG oder der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV -) zu vergleichen sind, wobei im vorliegenden Fall aufgrund des Streitjahres und des Tätigkeitsgebiets der Klägerin lediglich die Regelungen des KHEntgG einschlägig waren (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG; vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 33, das zwar zur älteren Rechtslage des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ergangen ist; soweit es darum geht, einen Vergleich der Abrechnungsmodalitäten durchzuführen, sind die Aussagen jedoch gleichermaßen gültig).

    Im Anwendungsbereich des KHEntgG wird einem Krankenhaus die Behandlung von Belegpatienten nicht mit denjenigen Fallpauschalen, die für Hauptabteilungen gelten, vergütet, sondern mit einer geringeren Fallpauschale für Belegabteilungen, da die Pauschale keine ärztliche Behandlung umfasst (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG) und die Krankenhäuser für ihren eigenen Leistungsteil an der belegärztlichen Versorgung zusätzlich eine Kostenerstattung durch den Belegarzt nach § 19 Abs. 1 KHEntgG erhalten (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O. Rn. 38).

    Auf die unterschiedliche Behandlung aufgrund unterschiedlicher Abrechnungssysteme hat der BFH in nachfolgenden Entscheidungen hingewiesen (BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 61 f.; vom 17. November 2022 V R 23/20, UR 2023, 226, Rn. 22).

    Dieser Indikator geht auf die sozialrechtlichen Anforderungen zurück, die gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V an Krankenhäuser gestellt werden, die sich um den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V bemühen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 84 ff.; § 4 Nr. 14 UStG a.F.).

    Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung bietet unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. hierzu § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V, BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 84 ff.; § 4 Nr. 14 UStG a.F.) ein Krankenhaus, das zu einer Erbringung von Leistungen der Krankenhausbehandlung in der Lage ist, die in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entspricht; wobei sich die Leistungsfähigkeit auf die gesamte Leistungserbringung des Krankenhauses bezieht und nicht nur Teilaspekte davon erfasst.

    Diese sind nicht Teil der Vergleichsmenge (BFH-Urteil vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, a.a.O., Rn. 77 - 79).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Bei unmittelbarer Berufung auf Unionsrecht haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen in dem jeweiligen Artikel eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, einschließlich insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 33, m.w.N.).

    Gleiches ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 35, 37, das zu § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. (die mit dem Betrieb ... der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze nicht öffentlich-rechtlicher oder anerkannter Einrichtungen) bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie (eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen) erging.

    Insoweit hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Zwei-Drittel-Grenze unionsrechtlich grundsätzlich unbedenklich sei (EuGH-Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 35).

    Sie könne - wie die 40%-Grenze des EuGH-Urteils L.u.P., UR 2006, 464 - bei der Frage der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter berücksichtigt werden, da es insoweit u.a. darauf ankomme, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 31 m.w.N.).

    Durch das Erfordernis einer solchen Schwelle werde nämlich dem Bedürfnis entsprochen, bei der Anwendung dieser Vorschrift den sozialen Charakter von Einrichtungen anzuerkennen (EuGH-Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 37).

    Zwar hat der EuGH im Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 57 in Bezug auf den Begriff der "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie entschieden, dass er grundsätzlich weit genug ist, um private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu umfassen.

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Erfasst werden dadurch - einem therapeutischen Zweck dienende - Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden (vgl. EuGH-Urteile vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 27; CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 28; vom 13. Januar 2022 C-513/20, Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 26; BFH-Urteile vom 5. November 2014 XI R 11/13, UR 2015, 180, Rn. 19 und vom 26. Juli 2017 XI R 3/15, BStBl II 2018, 793, Rn. 17; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BStBl II 2018, 109, Rn. 26).

    132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH nur Einrichtungen "mit sozialer Zweckbestimmung wie der, die menschliche Gesundheit zu schützen" (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 58; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 22; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 47).

    Insoweit verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 63 und L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 42).

    Beansprucht ein Steuerpflichtiger für sich die Eigenschaft als ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, haben die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen durch die letztgenannte Bestimmung eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu beachten, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 64; Dornier, UR 2003, 584, Rn. 69; L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 48).

    Auch das EuGH-Urteil L.u.P., UR 2006, 464, Rn. 54 sah eine Regelung, wonach für die Anerkennung verlangt wird, dass mindestens 40% der Leistungen Personen zugutekommen, die bei einem Träger der Sozialversicherung versichert sind, als unbedenklich an.

    Sie könne - wie die 40%-Grenze des EuGH-Urteils L.u.P., UR 2006, 464 - bei der Frage der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter berücksichtigt werden, da es insoweit u.a. darauf ankomme, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil Zimmermann, UR 2013, 35, Rn. 31 m.w.N.).

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Der Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL besteht darin, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Leistungen zu erleichtern, indem die höheren Kosten vermieden werden, die entstünden, wenn diese Leistungen der Mehrwertsteuer unterworfen wären (EuGH-Urteil vom 5. März 2020 C-211/18, Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 25).

    aa) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL definiert die Aspekte der betreffenden Leistungen nicht genau, die für die Beurteilung verglichen werden müssen, ob die Heilbehandlungen unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht werden und ob diese Bestimmung demzufolge anwendbar ist (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 24 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 73).

    Auch insoweit weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie und der im Wesentlichen gleichlautende Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der MwStSystRL in gleicher Weise auszulegen sind, so dass die Rechtsprechung des EuGH zur erstgenannten Bestimmung als Grundlage für die Auslegung der zweitgenannten dienen kann (vgl. EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 23).

    Der EuGH hat vor diesem Hintergrund Gesichtspunkte, wie den Gemeinwohlcharakter der Leistung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 26), eine etwaige Preisregulierung (EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 27-30), die Kostenübernahme durch das System der sozialen Sicherheit (EuGH-Urteile CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70 und Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 31) sowie die Modalitäten der Berechnung der Tagessätze (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83) als berücksichtigungsfähig angesehen.

    Dies bestätigte auch schon das EuGH-Urteil Idealmed III, UR 2020, 302, Rn. 20 (abweichend hierzu für einen Vergleich auch zu Vertragskrankenhäusern noch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O, Rn. 25; für einen Vergleich auch mit anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung gleicher Art im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, EuGH-Urteil Termas Sulfurosas de Alcafache, UR 2022, 90, Rn. 42).

    Nach alledem spricht der überwiegende Teil der vom EuGH in seinen Urteilen CopyGene, UR 2010, 526, Rn. 69 und 70, 1dealmed III, UR 2020, 302, Rn. 32 und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 83 erwähnten Kriterien gegen die soziale Vergleichbarkeit der Bedingungen.

  • BFH, 18.03.2015 - XI R 38/13

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber ab 2009

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Ferner folge aus den Ausführungen des BFH-Urteils vom 18. März 2015 XI R 38/13, UR 2015, 552 nicht, dass unterschiedlich hohe Kosten gegen eine soziale Vergleichbarkeit sprechen würden.

    b) Die Klägerin kann sich hinsichtlich ihrer in 2014 erbrachten Leistungen für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des darin enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprach (vgl. hierzu EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières), UR 2022, 384, Rn. 70; BFH-Urteile vom 23. Januar 2019 XI R 15/16, UR 2019, 377, Rn. 74 f.; vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 19 ff.; vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 39 f.).

    Anders als von der Klägerin angenommen, handelt es sich dabei nicht um einen unzulässigen Umkehrschluss aus der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O.

    Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall - entgegen des Vortrages der Klägerin - auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH vom 18. März 2015 XI R 38/13, a.a.O., Rn. 58 bzw. der Vorinstanz des FG Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884, Rn. 49. Im Urteilsfall wurde die Steuerfreiheit von Leistungen eines nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankhauses beurteilt, welches jedoch aufgrund eines Strukturvertrages nach § 73a SGB V gesetzlich versicherte Patienten behandelte, sodass ca. 43% der Umsätze der Klägerin im Streitjahr mit der Behandlung dieser Patienten im Zusammenhang standen.

  • FG Köln, 13.04.2016 - 9 K 3310/11

    Anforderungen an die Umsatzsteuerpflichtigkeit der durch eine privatrechtliche

    Auszug aus FG München, 18.10.2023 - 3 K 317/18
    Dies genüge der Rechtsprechung der Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, Bundessteuerblatt (BStBl) II, 2016, 785, Rn. 23 und des Finanzgerichtes (FG) Köln vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1302, Rn. 30 zufolge.

    Dass die Klägerin möglicherweise höhere Entgelte als öffentlich-rechtliche oder Plankrankenhäuser erhebt, stünde der Vergleichbarkeit nicht entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 27; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 32).

    (bb) Die PKV zählt hingegen nicht zu den insoweit maßgeblichen "Einrichtungen der sozialen Sicherheit" (a.A. FG Köln-Urteil vom 13. April 2016 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 30 und Erdbrügger, MwStR, 2022, 88, Tz. 5).

    Beihilfestellen stellen damit keine Einrichtungen der sozialen Sicherheit dar (a.A. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 V R 20/14, a.a.O., Rn. 23; FG Köln-Urteil vom 13. April 2016, 9 K 3310/11, a.a.O., Rn. 30 und Erdbrügger, MwStR, 2022, 88, Tz. 5).

  • BFH, 26.08.2010 - V R 5/08

    Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Privatklinik - Berechnung der Jahrespflegetage

  • FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung

  • EuGH, 13.01.2022 - C-513/20

    Termas Sulfurosas de Alcafache - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • FG Münster, 19.12.2019 - 5 K 519/18

    Umsatzsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Leistungen einer Privatklinik

  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 16.03.2004 - C-354/01

    AOK-Bundesverband u.a. - Wettbewerb

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

  • EuGH, 10.06.2010 - C-86/09

    Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

  • FG Schleswig-Holstein, 17.07.2013 - 4 K 104/12

    Steuerbefreiung von Privatkliniken ohne sozialrechtliche Zulassung als

  • BFH, 17.11.2022 - V R 23/20

    Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F.)

  • FG Niedersachsen, 02.03.2020 - 5 K 256/17

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses von der Umsatzsteuer;

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 11/13

    Infektionshygienische Leistungen einer "Hygienefachkraft" als umsatzsteuerfreie

  • BFH, 26.07.2017 - XI R 3/15

    Zur Steuerfreiheit heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7184/14

    Umsatzsteuer 2005, 2006 und 2013

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

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